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Vorratsdatenspeicherung, die Zweite…

Posted in Datenschutz, Was sonst geschah by tom on June 14th, 2007

Ronald Pofalla, Abgeordneter des Bundestags, hat sich die Zeit genommen, meine E-Mail zu lesen (Aktion Vorratsdatenspeicherung). Seine Antwort sieht nicht einmal vorformuliert aus, bzw. ich habe die gleiche Antwort noch nicht von einem anderen Abgeordneten bekommen :-) .

Als faktenhöriger Mensch möchte ich gerne verstehen, warum die bestehenden Mittel nicht ausreichen und wie konkret die neuen Werkzeuge bereits geschehene Anschläge hätten verhindern können. Vielleicht kann mir das mal jemand erklären. Ansonsten - the quest goes on.

Ergänzung/Streichung vom 15.6: Herr Pofalla hat sich leider doch keine eigene Meinung geleistet und das verteilt, was ihm wohl aufgetragen wurde. Sehr schade. Danke für den Tipp! Mehr Anregungen für Politiker gibt’s hier. Warum fühlt sich das jetzt etwas schal an?

Sehr geehrter Herr Schlenkhoff,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich mit Interesse gelesen habe.

Auslöser für die Bestrebungen einer europaweit einheitlichen Speicherung von Kommunikationsdaten ist die Angst vor weiteren Terroranschlägen. So kamen Ermittler nach den Attentaten von London einem Verdächtigen durch die Anrufe auf seinem Handy auf die Spur. Um auch nachträglich herausfinden zu können, wer wann mit wem telefoniert oder sich wie oft ins Internet eingewählt hat, wurde die Speicherung der Verbindungsdaten verlangt, so dass Polizei und Staatsanwaltschaft darauf zugreifen können. Schon kurz nach dem 11.
September 2001 hatte sich der Rat der EU-Staats- und Regierungschefs für den Ausbau der Datenspeicherung ausgesprochen. Auch die EU-Kommission forderte eine entsprechende Regelung.
Bei der von den Europäischen Institutionen (EU-Kommission, Rat der Justizminister, europäisches Parlament und EU-Rat) beschlossenen Richtlinie zur so genannten Vorratsdatenspeicherung geht es in erster Linie um Verbindungsdaten, nicht um die Inhalte der Kommunikation: Wer hat sich mit welcher IP-Adresse ins Internet eingewählt? Wann wurde von welchem Apparat welche Telefonnummer angerufen? Aus welcher Mobilfunk-Zelle hat ein Teilnehmer telefoniert? Die Richtlinie sieht eine Speicherungspflicht für Telekommunikationsverkehrsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten vor.

Diese EU-Richtlinie ist von der Bundesrepublik Deutschland bis zum Oktober
2007 in deutsches Recht umzusetzen. Es wird darauf zu achten sein, dass sowohl den berechtigten Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung als auch dem effektiven Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird.

Der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten kommt eine große Bedeutung zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet.

Die besondere Bedeutung der Telekommunikationsverkehrsdaten für eine wirksame Strafverfolgung ist unbestritten. Die Befugnis, nach §§ 100g, 100h der Strafprozessordnung Auskunft von Diensteanbietern über gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zu verlangen, hat sich in vielen Kriminalitätsbereichen als hilfreich für eine effektive Strafverfolgung erwiesen. Zur Aufklärung von Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten, ist dieses Ermittlungsinstrument unverzichtbar.

„Ins Leere“ läuft das Ermittlungsinstrument der Auskunft derzeit immer dann, wenn die relevanten Daten von dem betreffenden Dienstanbieter gar nicht oder nur sehr kurzzeitig gespeichert werden, weil dieser sie zu Abrechnungszwecken nicht benötigt; dies ist aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Pauschaltarifen (so genannten „Flatrates“) immer häufiger der Fall. Diese Daten werden nach geltendem Recht grundsätzlich nicht gespeichert. Damit hängt zurzeit die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall von dem jeweils zwischen dem Kunden und dem Dienstanbieter vereinbarten Tarifmodell ab.

Die Einführung gesetzlicher Speicherungspflichten für Telekommunikationsverkehrsdaten greift allerdings in die Grundrechte sowohl der Nutzer als auch der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein; konkret betroffen hiervon sind das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Freiheit der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 GG. Die Abfrage der gespeicherten Daten kann zudem weitere Grundrechte, wie etwa die Presse- und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren. Diese Grundrechte sind in einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen von besonders großer Bedeutung. Eingriffe in diese Grundrechte, von denen zahlreiche Personen betroffen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind besonders schwerwiegend und bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung.

Die genannten Grundrechte sind jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Ihre gesetzliche Einschränkung ist zur Verfolgung vernünftiger Gemeinwohlbelange, wie etwa der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung in bestimmten Kriminalitätsbereichen, zulässig, wenn hierbei insbesondere die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, also die einschränkende gesetzliche Regelung zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Die Koalitionspartner von CDU, CSU und SPD haben zu Beginn des Jahres 2006 einen gemeinsamen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, der mit großer Mehrheit vom deutschen Parlament beschlossen wurde. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, dass hinsichtlich der Speicherungsdauer und der erfassten Datenarten keine über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Pflichten geregelt werden sollen; dies gilt insbesondere für die Speicherungsfrist von sechs Monaten und die Beschränkung der Datenabfrage zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten. Mit dem Gesetz ist zugleich sicherzustellen, dass Daten, die über den Inhalt einer Kommunikation Aufschluss geben, wie bisher nicht gespeichert werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald Pofalla, MdB

2 Responses to 'Vorratsdatenspeicherung, die Zweite…'

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  1. Anonymous

    14 Jun 07 at 17:06

  2. […] Ende letzter Woche. Diese fiel erfreulicherweise deutlich klarer und eigenständiger als die von Herrn Pofalla. Dr. Gauweiler antwortete Folgendes auf meine […]

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